Besonderheiten bei der verbrauchs-gerechten Wasserkostenabrechnung

Die verbrauchsgerechte Wasserkostenabrechnung hat sich bewährt. Immer mehr Wohnungen verfügen heute über eigene Wohnungswasserzähler zur Erfassung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs. Angesichts der hohen Preise für Frisch- und Abwasser kommt der wohnungsweisen Erfassung und Abrechnung eine immer größere Bedeutung zu. Die Verpflichtung zur Messung des Warmwasserverbrauchs ist in der Heizkostenverordnung seit 1981 gesetzlich geregelt. Für den Kaltwasserbereich fordert die Mehrzahl der Bundesländer in ihren jeweiligen Landesbauordnungen für Neubauwohnungen die Ausstattung mit Wohnungswasserzählern. Auch der Deutsche Mieterbund als Sachwalter einer der größten Gruppen von Wohnungsnutzern unterstützt die verbrauchsgerechte Wasserkostenabrechnung (Mieterzeitung 2/98).

 

In der Praxis der Wasserkostenabrechnung treten jedoch Besonderheiten auf. Um unnötigen Missverständnissen vorzubeugen, wollen die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V., die Fachvereinigung Heizkostenverteiler Wärmekostenabrechnungen e.V. und der Verband der Deutschen Wasserzählerindustrie e.V. dieses Thema generell erläutern.

 

Wasserkostenabrechnung in der Praxis
Das Wasserversorgungsunternehmen rechnet das gelieferte Wasser mit den Hauseigentümern oder den Eigentümergemeinschaften auf der Grundlage des vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauchs ab. Die Weiterverteilung der Wasserkosten auf die einzelnen Nutzeinheiten erfolgt über Wohnungswasserzähler. Neben den Kosten der Frischwasserver- und Abwasserentsorgung fallen bei der wohnungsweisen  Abrechnung - genauso wie bei der Pauschalabrechnung - stets zusätzliche Preispositionen an, z. B. für die Wasseraufbereitung, für Wartung, Gerätemiete, Service, Abrechnung usw. Die Umlage der verschiedenen Betriebskostenarten ist auf Bundesebene in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt. Beispielsweise ermächtigt § 4 Abs. 5 des Miethöhegesetzes den Vermieter zur verbrauchsgerechten Umlage der Kosten der Wasserver- und -entsorgung. Die verschiedenen Betriebskostenarten sind in der Neubaumietenverordnung (§ 21) und der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 27 Abs. 1 und Anlage 3) sowie ab 1.12004 in der Betriebskostenverordnung definiert.

 

Damit wird klar, dass den Nutzern im Rahmen der Wasserkostenabrechnung keinesfalls nur der Kubikmeterpreis des Wasserversorgungsunternehmens in Rechnung gestellt wird. Verteilt wird immer die Summe der Gesamtwasserkosten auf der Basis des von den Wohnungswasserzählern erfassten Verbrauchs.

 

Differenzen zwischen der Verbrauchsanzeige am Hauswasserzähler und den Anzeigen der Wohnungswasserzähler
Beim Vergleich zwischen dem vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauch und der Summe aller von den Wohnungswasserzählern gemessenen Verbrauchswerte sind regelmäßig Abweichungen festzustellen.

 

Meistens weist der Hauswasserzähler einen höheren Verbrauch aus. Diese normalen Differenzen können bis zu 30 % betragen.

 

Diese Anzeigeunterschiede haben verschiedene Ursachen (technischer und nichttechnischer Art) und stellen keine Abrechnungsfehler dar:

 

Technische Aspekte für Anzeigedifferenz
Kleinstdurchflüsse, z. B. durch tropfende Wasserhähne oder rinnende Spülkästen in einzelnen Wohnungen, reichen bei den Wohnungswasserzählern oft für eine Anzeige nicht aus. Auf die Summe der Kleinstdurchflüsse im Haus und bedingt durch die Gleichzeitigkeit, mit der sie auftreten, reagiert aber der Hauswasserzähler.

 

Hierzu ein Beispiel:
Unbemerkt tropfende Wasserhähne und rinnende Spülkästen können sich schnell zu großen Verbrauchsmengen aufsummieren. Ein durchschnittlich gut ausgestatteter Haushalt verfügt heute über zahlreiche Warm- und Kaltwasserzapfstellen. Bei nur einem tropfenden Wasserhahn kommt übers Jahr gerechnet schnell ein Wasserverbrauch in einer Größenordnung von mehreren tausend Litern zusammen. Ein rinnender Spülkasten kann bis zu 10 % des durchschnittlichen Wasserverbrauchs einer Wohnung erzeugen.

 

Haus- und Wohnungswasserzähler sind eichpflichtig und müssen nach 6 Jahren (Warmwasserzähler nach 5 Jahren) neu geeicht oder ausgetauscht werden. Da jedes Messgerät nur eine endliche Genauigkeit besitzt, kann es zu unterschiedlichem Anzeigeverhalten kommen. So dürfen Wasserzähler im praktischen Einsatz laut Eichgesetz bis zu ± 10 % an Messtoleranzen aufweisen, ohne dass das Messergebnis in Frage gestellt werden kann. Wichtig ist daher eine regelmäßige Gerätewartung, um andere Einflüsse erkennen und ggf. beseitigen zu können.

 

Hauswasserzähler sind mit horizontaler Ziffernblattebene eingebaut. Hieraus resultiert eine höhere Messempfindlichkeit als bei Wohnungswasserzählern, die in der Regel mit vertikaler Ziffernblattebene eingebaut werden.

 

Hauswasserzähler und Wohnungswasserzähler unterscheiden sich in ihrer Bauart. Auch hieraus begründet sich ein unterschiedliches Anzeigeverhalten. Der Hauswasserzähler - von der Bauart ein sogenannter Nassläufer - reagiert im Gegensatz zum Wohnungswasserzähler - als sogenannterTrockenläufer - schon auf kleinste Durchflussmengen. Nassläufer eignen sich jedoch aus bestimmten Gründen (u. a. mögliche Algenbildung) nicht für den Einsatz im Wohnbereich. Einflüsse des Trinkwassernetzes und unterschiedliche Wasserqualitäten können Minderanzeigen hervorrufen (Verschmutzungen, Verkalkungen, Leckagen, etc.).

 

Abrechnungstechnische Aspekte
Verbräuche an gemeinschaftlichen Zapfstellen werden häufig nicht mit Wasserzählern erfasst, da dieses Wasser allen Wohnungsnutzern gleichermaßen zugute kommt (Gartenbewässerung, Gehweg- und Treppenhausreinigung, Waschküche, Fahrradkeller, Heizungsraum, usw.). Diese nicht erfassten Verbräuche fehlen dann beim Vergleich mit dem Anzeigeergebnis des Hauswasserzählers.

 

Wohnungswasserzähler - auch untereinander - und Hauswasserzähler werden nicht immer zur gleichen Zeit abgelesen. Hier können manchmal mehrere Wochen vergehen.

 

Häufig unterscheidet sich auch der Abrechnungszeitraum des Wasserversorgungsunternehmens von dem der Hausverwaltung/ der Eigentümergemeinschaft. Ebenso kommt es vor, dass der Verbrauch an einzelnen Wohnungswasserzählern wegen Abwesenheit der Nutzer beim Ablesetermin oder wegen Unzugänglichkeit geschätzt wird. Wenn z. B. der Hauswasserzähler ausfällt oder der Eigentümer bzw. Hausverwalter dem Wasserversorgungsunternehmen keine Ablesung ermöglicht, ergeben sich zwangsläufig Unterschiede.Häufig wird der Anteil kalten Wassers, der zu Warmwasser bereitet wird, bei den Warmwasserkosten abgerechnet. Auch diese Verbrauchsmenge ist zu berücksichtigen.

 

Fazit
Die Ausführungen zeigen, dass eine völlige Übereinstimmung der Anzeigewerte zwischen Haus- und Wohnungswasserzählern nicht möglich ist. Hieraus ergeben sich aber für die verbrauchsgerechte Wasserkostenabrechnung keine Probleme, weil die auftretenden Differenzen alle Nutzeinheiten betreffen und die Relation untereinander hierdurch kaum beeinträchtigt wird.

 

Theoretisch wäre es zwar möglich, Wohnungswasserzähler so zu konstruieren, dass sie bereits kleinste Wasserverbräuche erfassen. Dadurch würden Wohnungswasserzähler jedoch technisch viel zu aufwendig und zu teuer. Ihre Verwendung würde aus wirtschaftlichen Gründen kaum mehr Sinn machen.

 

Eine pauschale Abrechnung nach Quadratmetern oder Personen ist jedoch weder aus Gründen der Verursachergerechtigkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Wassereinsparung akzeptabel. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der vorhandenen und gesetzlich anerkannten Technik (geeichte Wasserzähler) eine rechtlich gesicherte Basis für eine wirtschaftliche und verursachergerechte Erfassung und Abrechnung der Wasserkosten und damit auch ein wichtiger Anreiz zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser zur Verfügung steht.

 

Ausschlaggebend ist, dass die korrekt ermittelten Kosten der Wasserversorgung auf der Basis der gemessenen Verbräuche aller Wohnungswasserzähler verteilt werden. Auch wenn die Verbrauchssumme um etliche Prozentpunkte niedriger liegt als jene des Hauswasserzählers, hat dies auf die korrekte Kostenverteilung keinen Einfluss.